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Mittwoch, den 27. Okt. 2004

Patent: Gutachten und Vermutung  

CK - Washington.   Bis zum 13. September 2004 stand Patentinhabern eine besondere Vermutung zur Seite: Sie konnten vermeintlichen Patentverletzern eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung oder Aufforderung zur Zahlung von Lizenzgebühren senden. Der Gegner konnte sich lediglich beugen oder ein Patentgutachten einholen, welches die behauptete Patentverletzung widerlegt. Verzichtete er auf das Gutachten, dessen Kosten etwa $10.000 bis $100.000 betragen, konnte der Patentinhaber den Verletzer nicht nur auf einfachen, sondern mehrfachen Schadensersatz verklagen. Der Verzicht auf das Gutachten wurde nämlich nach Präzedenzfallrecht als Vermutung der Böswilligkeit einer Verletzung erachtet, die den erhöhten Schadensersatz erlaubte.

Seit der Entscheidung vom September in Sachen Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH v. Dana Corporation et al., Az. 01-1357, -1376, 02-1221, -1256, gilt diese Vermutung als abgeschafft. Patentanwälte empfehlen jedoch weiterhin das entlastende Gutachten, vgl. Devinsky/Becker, Ding-Dong, the Inference is Dead, Legal Times, 25. Oktober 2004, S. 44, 45. Sie weisen auf den Nutzen der Ergebnisse einer patentanwaltlichen Prüfung hin, die dem Abgemahnten als Entscheidungshilfe für die weitere Strategie in Bezug auf die abmahnungsbefangene Technik dient.

Für dieses Argument spricht Einiges. Andererseits lebt zugunsten von Patentinhabern angesichts der Kosten dieser Gutachten der Erpressungsfaktor weiter, selbst wenn die Vermutung gestorben ist.


Mittwoch, den 27. Okt. 2004

Auslandsgespräche  

CK - Washington.   Das Telekommunikationsaufsichtsamt, FCC, in Washington legte gestern einen Untersuchungsbeschluss über die Verbindungskosten von Auslandsgesprächen von amerikanischen Festnetzverbindungen an ausländische Mobilverbindungen vor. Besonderen Wert legt es dabei auf die Beurteilung der offensichtlichen Unterschiede in der Behandlung der Endverbindungsgebühren in Ländern mit einen Anrufer-zahlt-System im Gegensatz zu Ländern mit einem Empfänger-zahlt-System. Die FSS geht schon im Untersuchungsbeschluss davon aus, dass ausländische Festnetzverbindungsanbieter, die die Verbindung zwischen US-Netzen und dortigen Mobilsystemen herstellen, den amerikanischen Teilnehmern keine kostenorientieren, sondern überzogene Gebühren berechnen.

Das erklärt wohl, warum lange Jahre die hiesigen Kommunikationsunternehmen dieselben Gebühren für Verbindungen in ausländische Fest- und Mobilnetze berechneten. Nachdem sie feststellten, dass sie wohl einen Fehler gemacht hatten, als sie die unterschiedlichen Endverbindungsgebühren im Ausland nicht berücksichtigten, schlugen sie plötzlich den Verbindungen zu Auslandsmobilempfängern horrende Zusatzgebühren auf, sodass eine Minute nach Deutschland manchmal $5 kosten konnte. Noch heute kann man sich nicht sicher sein, welcher Tarif bei solchen Verbindungen gilt. Mit der Einführung von SIP-VoIP zwischen WLAN-PDAs oder einem automatischen Mobil-Festnetz-VoIP-Transitadapter erledigt sich diese Sorge wohl bald.


Mittwoch, den 27. Okt. 2004

Jugendlicher als Mörder  

CK - Washington.   Nach einem Handel mit der Staatsanwaltschaft wurde heute das Strafmaß für Lee Boyd Malvo bestimmt, der vor zwei Jahren als Siebzehnjähriger den Raum Washington durch Serienmorde mit einer besonderen Schießvorrichtung in einem besonders hergerichteten Autokofferraum terrorisierte. Wie seinem bereits zum Tode verurteilten Mittäter droht Malvo das Todesurteil in weiteren Fällen.

Aufgrund einer Alford-Plea erhielt er heute für einen Mord und einen versuchten Mord eine zweifache lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der Alford-Plea wird der Angeklagte nicht in einem Prozess für schuldig befunden, sondern er nimmt einen Handel mit der Staatsanwaltschaft an, nach dem er die Beschuldigungen nicht bestreitet. Damit schloss Malvo das Risiko aus, durch Geschworene oder den Richter für schuldig befunden und anschließend zum Tode verurteilt zu werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.