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Montag, den 14. Febr. 2005

Wirkung einer Haftungsfreistellung  

FE - Washington.   In dem Zivilrechtsstreit wegen fahrlässiger Tötung Flood v. Young Woman's Christian Association of Brunswick, Georgia, Inc., Az. 04-11082, bestätigte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 1. Februar 2005 die Zulässigkeit einer Schlüssigkeitsprüfung von Amts wegen am Verfahrensbeginn durch das erstinstanzliche Gericht.

Die Schlüssigkeitsprüfung war unter der Annahme erfolgt, dass das Beweisangebot, nämlich eine Haftungsfreistellungserklärung, greifen würde.

Der Sohn des Klägers war bei einem Schwimmtraining ertrunken, während sich die Rettungsschwimmer kurzzeitig vom Schwimmbecken entfernt hatten. Der Verstorbene hatte eine Erklärung unterzeichnet, die den Betreiber von jeglicher Haftung freistellte.

Das Recht des Bundesstaates Georgia erlaubt einen vertraglichen Haftungsausschluss für die Fälle einer leichten Fahrlässigkeit, so auch entschieden in Colonial Props. Realty Ldt. v. Lowder Constr., 567 S.E.2d 389, 394 (Ga. App. 2002). Obwohl der Kläger sich darauf berief, das es sich hier um einen Fall grober Fahrlässigkeit gehandelt habe, sah das Gericht dies nicht als erwiesen an.

Die Entscheidung könnte, wenn auch vom Arbeitsrecht überlagert, für Unternehmen bedeutsam sein, die von ihren Angestellten, etwa bei Betriebsausflügen, routinemäßig eine Haftungsfreistellungserklärung verlangen.


Montag, den 14. Febr. 2005

Napster II: Investorenhaftung  

CK - Washington.   Die Frage der Investorenhaftung für die Störung von Musikverlagen durch Napster ist noch nicht abgeschlossen. Ein Rechtsgrundsatz der Mitstörerhaftung dritten Grades durch Investoren ist zwar nicht anerkannt, aber man kann nicht ausschließen, dass er im Laufe des Verfahrens gegen die Investoren der im Jahre 2001 in Konkurs gegangene Musiktechnikfirma geboren wird.

Am 3. Februar hat daher das unterste Bundesgericht in Kalifornien, wohin die Klage gegen Bertelsmann und Hummer Winblad verlegt wurde, nach der Schlüssigkeitsprüfung auf Antrag Hummer Winblads entschieden, das Verfahren fortzuführen, siehe auch UMG v. Bertelsmann: Napster's Investors May Still Be On The Hook, The Challenge of P2P - IS296A-2, 13. Februar 2005, und Fragen zur Widerklage gegen die Musikverlage aufgrund Kartellverhaltens erörtert.


Montag, den 14. Febr. 2005

Urteil, Spruch, Vergleich  

CK - Washington.   Zwei Parteien vereinbarten, dass sie einen Schadensersatz teilen wollten, wenn eine Partei ihn erstritt, wobei jedoch gewisse Awards und Verdicts ausgenommen werden sollten. Als eine Partei durch Vergleichsverhandlungen Erfolg erzielte, beanspruchte die andere Partei ihren Anteil. Die erste Partei lehnte mit der Begründung ab, die Ausnahme greife.

Das Untergericht des Bundes in Puerto Rico folgte dieser Auffassung aufgrund einer Begriffsauslegung, doch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erklärte in Sachen The Home Insurance Company v. Pan American Grain Manufacturing Co., Inc. and Zorra Transport, Inc., Az. 03-2625, am 4. Februar 2005, dass die klaren und jedem Juristen verständlichen Begriffe keinen Raum zur Auslegung ließen, um den Vergleich so einzuordnen, zumal in derselben Vertragsklausel die drei Begriffe nebeneinanderstehen.

Da der privat ausgehandelte Vergleich mithin weder dem Spruch der Zivilgeschworenen (Verdict) noch dem Urteil eines ordentlichen Gerichts (Award) oder einem Schiedsspruch (Award) gleichzustellen ist, ist der Schadensausgleich vertragsgemäß zu teilen.


Montag, den 14. Febr. 2005

Kundenliste und Rechtswegsmissbrauch  

CK - Washington.   Wegen zulässiger, jedoch missbräuchlich eingelegter Berufung gegen eine gegen sie erlassene einstweilige Verfügung wurde eine Versicherungsagentur am 1. Februar 2005 gesamtschuldnerisch mit ihren Anwälten mit der Pflicht der Erstattung der Verfahrenskosten im Rechtszug in Höhe von $24.045 belegt.

Die Agentur hatte einige Versicherungsmakler eingestellt, die ihre eigenen Kundenlisten mitbrachten. Nachdem ihnen gekündigt wurde, behauptete die Agentur, sie hätten rechtswidrig Kunden von der Agentur gestohlen. Beide Seiten gingen gegeneinander mit Anträgen auf einstweiligen Unterlassungverfügungen vor. Die Agentur verlor, die Makler gewannen, und die Agentur ging in Berufung.

Die Entscheidung des zweiten Berufungsgerichts des Staates Kalifornien im Fall Millennium Corporate Solutions v. Terri Peckingpaugh et al., Az. B171217, ist aufschlussreich in Bezug auf die materielle Frage der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach Trade Secret-Recht und die prozedurale Frage der Sanktionen für die missbräuchliche Einlegung eines Rechtsmittels bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.