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Sonntag, den 17. Juli 2005

Anerkenntnis der Sammelklage  

.   Im Fall James Carroll, Eleanor Carroll v. United Compucred Collections, Inc. et al., Az. 03-5766, versuchte das beklagte Unternehmen erfolglos, einer Ausweitung einer von zwei Klägern erhobenen Sammelklage durch ein schnelles Anerkenntnis zuvor zu kommen, bevor die Klasse der weiteren, noch unbekannten Sammelkläger gerichtlich bestätigt wurde. Es bot den Klägern jeweils $11.100 an - $100 mehr als das anwendbare Inkassomissbrauchsgesetz vorsieht - und stellte für die sonstigen, etwa 164 Kläger der noch unbestätigten Gruppe insgesamt $10.000 sowie die Kostenerstattung in Aussicht.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestätigte die Entscheidung des Untergerichts, dass mit der Annahme des Anerkenntnisangebotes durch die benannten Kläger nicht die gesamte Klage erledigt sei. Während bei anderen Klagetypen das Anerkenntnis eine bevorzugte Erledigungsart bilde, solle die Sammelklage nach Rule 23(b)(e) FRCP sicherstellen, dass in einem effizienten Verfahren auch kleine Ansprüche, die ansonsten nicht wirtschaftlich zu verfolgen wären, geltend gemacht werden können.

Diesen Rechtsgedanken müsse das Gericht nach dem Präzedenzfall Anchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591, 617 (1997), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, DC, beachten, sodass die Erledigung hinsichtlich der benannten Kläger nicht automatisch auch die restlichen Kläger erfasse. Zum hier materiellrechtlich anwendbaren Inkassomissbrauchsgesetz Fair Debt Collections Practice Act, FDCPA, siehe auch Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. September 2004).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.