• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 30. Juli 2005

Strafe für Referendum  

.   Im Jahre 2004 wollten Glückspielunternehmen ein Referendum vor die Wähler des Bezirks der Hauptstadt Washington, den District of Columbia, bringen. Sie sammelten im ersten Schritt die notwendigen Unterschriften unter ihre Petition Nr. 68 mit dem Titel Video Lottery Terminal Initiative.

Am 29. Juli 2005 belegte sie der DC-Wahlausschuss mit der höchsten Strafe, die Lobbyisten jemals in DC auferlegt wurde: $622.880.

Die Bundeshauptstadt Washington genießt kein Wahlrecht zum Kongress, doch hat sie ein eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht, die Home Rule. Wenn dem Kongress etwas an der Selbstverwaltung nicht gefallen sollte, kann er die lokalen Gesetze aufheben. Ob die Spielelobby mit dem Referendum letztlich hätte Erfolg haben können, hing damit nicht unbedingt vom Wunsch der Bevölkerung ab.

Konkret wird der Lobby vom District of Columbia Board of Elections and Ethics im Verfahren Ronald Drake, DC Against Lotteries, Citizen Watch v. The Citizens Committee for the D.C. Video Lottery Terminal Initiative of 2004, Ronald Alfonso, Vickey Wilcher, Margaret Gentry, Az. 05-002, vorgeworfen, grob fahrlässig Unterschriften von nichtvorhandenen Personen in die Petition aufgenommen zu haben. Das Board wies die Einrede ab, die Betreiber der Petition hätten die Fehler nicht selbst verursacht, sondern Vertragsunternehmen, die die Unterschriften sammelten, hätten sie zu verantworten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.