• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 31. Okt. 2005

Kunstfehlerklage und Tod  

.   Eine Klage wegen zum Tode führender ärztlicher Kunstfehler nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671, ist erst nach dem Eintritt des Todes zulässig, nicht schon nach der Feststellung des Kunstfehlers, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Oktober 2005 im Fall Ronald Warrum v. United States of America. Das gilt auch für das nach dem Gesetz erforderliche, der Klage vorausgehende interne Untersuchungsverfahren verwaltungsrechtlicher Natur.


Montag, den 31. Okt. 2005

Zuständigkeit im Bundesbereich  

.   Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.

Im Fall Captain Sheriff Saudi v. Northrop Grumman Corporation et al., Az.04-2444, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Oktober 2005 über die Grenzen von Rule 4(k)(2) FRCP.

Das Gericht stellte am Ende seiner ausführlichen und lehrreichen Darstellung fest, dass ein ausländisches Unternehmen, welches keine Aktivitäten in den Vereinigten Staaten entfaltet, nicht der Zuständigkeit amerikanischer Bundesgerichte für einen nicht in die USA hineinwirkenden deliktischen Haftungsfall unterliegt, selbst wenn es in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen sollte, die - wir vorliegend - nichts mit dem Sachverhalt des deliktischen Anspruchs zu tun hat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.