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Sonntag, den 13. Aug. 2006

Keine Klage gegen Universität  

.   Der Hersteller von Software für schlaue Telefontexttastaturen, die das vom tippenden Benutzer gewünschte Wort erraten, verklagte die Universität Texas, die seine Lizenznehmer, 48 Mobilfunkanbieter, wegen der behaupteten Verletzung eines Uni-Patents auf solche Tastaturen verklagt hatte. Mit einer Feststellungsklage wollte er die Nichtigkeit des Patents Nr. 4,674,112 beweisen - vermutlich um den im US-Vertrag üblichen Forderungen seiner Lizenznehmer auf Haftungsfreistellung und Regress zu entgehen.

Als staatliche Universität ist die Beklagte nach dem 11. Zusatz zur Bundesverfassung gegen Klagen immun. Einen Verzicht hatte sie nicht erklärt. Vielmehr hatte sie bei Gericht eine Erklärung hinterlegt, nach der sie auf eine Klage gegen den Hersteller verzichtete. Dieser behauptete hingegen, mit den Klagen gegen seine Lizenznehmer hätte die Universität ihre Immunität zumindest verwirkt.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, das für die gesamten USA die Revisionsinstanz in Patentsachen bildet, entschied in Sachen Tegic Communications Corporation v. Board of Regents of the University of Texas System, Az. 05-1553, am 10. August 2006 jedoch gegen den Hersteller. Solange die Universität nicht ausdrücklich auf ihre Immunität als staatliche Körperschaft verzichte, bliebe dem Hersteller nur der Weg in die Nebenintervention in den Verfahren der Uni gegen seine Kunden.


Sonntag, den 13. Aug. 2006

Das schöne Logo von VW  

.   Ästhetisch wirken die Markenzeichen von Volkswagen und Audi, und deshalb darf sie jeder auf Accessoires verwenden. Oder vielleicht nicht? Diese Auffassung entwertet die Marken und stellt das US-Recht zum Markenschutz auf den Kopf, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. August 2006 in Sachen Au-Tomotive Gold, Inc. v. Volkswagen of America, Inc. et al., Az. 04-16174.

Der Hersteller von Schlüsselanhängern mit Markenlogos konnte trotz seines raffinierten Verweises auf den aesthetic Functionality-Grundsatz mit seiner Feststellungsklage nicht durchdringen, dass er ungenehmigt die Marken als primäres Element seiner Produkte einsetzen darf. Die Klage strengte er an, nachdem BMW sich in den USA mit einer einstweiligen Verfügung solche Imitate verbeten hatte; BMW of North America, Inc. v. Au-Tomotive Gold, Inc., 1996 WL 1609124 (M.D. Fla. 1996).

Das Gericht erörtert ausführlich in der Berufungsbegründung seine Rechtsauffassung und sendet den Fall ans Untergericht mit der Maßgabe zurück, dass VW und Audi den Schlüssigkeitsnachweis einer Markenrechtsverletzung erbracht haben.


Sonntag, den 13. Aug. 2006

Berichtigte Beklagtenbezeichnung  

.   Die Berichtung der Beklagtenbezeichnung wirkt nicht zurück, entschied am 7. August 2006 das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Sachen Aaron Locklear v. Bergman & Bevin AB et al., Az. 04-2506. Der Kläger verklagte versehentlich eine Partei, die er später als den Namen einer Stadt erkannte, in welchen die von ihm beabsichtigten Beklagten ansässig sind. Als er die Klage berichtigte, war die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.