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Freitag, den 27. Juli 2007

Begünstigt durch Schiedsklausel  

.   Wann kann eine Schiedsklausel gegen einen Dritten, der sie nicht unterzeichnet, durchgesetzt werden, sodass der Dritte gegen die Vertragsparteien nicht vor dem ordentlichen Gericht vorgehen kann? Diese Frage stellt sich häufig.

Am 16. Juni 2007 wurde sie nach einzelstaatlichem Recht sowie nach Bundesrecht beantwortet. Die einzelnen Staaten und die verschiedenen Bundesbezirke vertreten unterschiedliche Auffassungen. Das neue Urteil betrifft den Staat Mississippi und den fünften Berufungsbezirk der USA.

Dessen United States Court of Appeals bejahte die Anwendbarkeit der Schiedsklausel auf die Beklagte, deren Mutter in ein Heim eingewiesen wurde, mit dem die Mutter den Vertrag in Vertretung ihrer geschäftsunfähigen Tochter abschloss.

Nach dem Recht von Mississippi können nahe Verwandte eine Person in Gesundheitsfragen auch ohne besondere Vollmacht wirksam vertreten. Dies gilt auch für die Schiedsklausel. Bundesrechtlich bindet die Schiedsklausel die Tochter, weil sie eine Vertragsbegünstigte im Sinne des Federal Arbitration Act ist.

Das Gericht fand es in Sachen JP Morgen Chase & Co; et al. v. Delores Conegie, Az. 06-2419, leichter, diese Fragen nach beiden Rechtsordnungen zu entscheiden, statt zu entscheiden, ob einzelstaatliches oder Bundesrecht Anwendung findet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.