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Montag, den 10. Sept. 2007

Iran zu $2,6 Mrd. verurteilt  

.   Dem Grunde nach war dem Iran bereits im Oktober 2003 die Haftung für Tod und Verletzungen von vom Präsident Reagan in den Libanon gesandten US-Soldaten am 23. Oktober 1983 zugewiesen worden.

Am 7. September 2007 sprach das unterste Bundesgericht im Hauptstadtbezirk nun nach der Ermittlung und Prüfung des jeweils anwendbaren einzelstaatlichen US-Rechts ihren Nachlässen und Verwandten Schadensersatzbeträge zu. Sie summieren sich auf $2.656.944.877,00, die im Urteil in Sachen Deborah D. Peterson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 01-2094, den Klägern detailliert zuerkannt werden.

Eine Immunitätsschranke nach dem Foreign Sovereign Immunities Act griff nicht, da das Gericht eine Terrorausnahme anwandte, die es für das Versäumnisurteil von Amts wegen prüfte. Weitere Rechtsfragen betreffen das Erbrecht der einschlägigen US-Staaten sowie das jeweils anwendbare Schadensersatzrecht. Strafschadensersatz war gegen den Iran nicht festzusetzen, aaO 41.


Montag, den 10. Sept. 2007

Leben plus 70 Jahre-Monopol  

.   Die Monopolstellung von Urheberrechtsinhabern muss nach der Verfassung zeitlich begrenzt sein. Geschützte Werke müssen nach angemessener Zeit Allgemeingut in der public Domain werden. Aufführende Küstler wandten sich daher gegen die Verlängerung des Copyright um 20 Jahre mit der Bundesgesetzgebung von 1998, dem Copyright Term Extension Act, 17 USC §§302, 304, und §514 des Uruguay Round Agreements Act in 17 USC §§104A und 109.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erörtert am 4. September 2007 ausführlich in New Lawrence Golan et al. v. Alberto R. Gonzales et al., Az. 05-1259, die Grundlagen des amerikanischen Urheberrechts, des ersten Verfassungszusatzes und der Gesetzgebung nach der Berner Übereinkunft und den Ergebnissen der Uruguay-Runde.

Die Anfechtung des ersten Gesetzes weist es aufgrund des oberstgerichtlichen Präzedenzfalles Eldred v. Ashcroft, 537 US 186 (2003), ab. Das zweite Gesetz verletzt zwar nicht den Urheberrechtsartikel der Bundesverfassung, doch schränkt es die Grundrechte der Kläger aus dem ersten Verfassungszusatz ein. Diese sind vom Untergericht erneut zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.