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Donnerstag, den 12. Febr. 2009

1 : 1 im Wirtschaftsrecht  

.   Der Wirtschaftsminister spielt in den USA keine so bedeutende Rolle wie in Deutschland. Daher regt sich niemand auf, dass der zweite Kandidat für das Amt soeben abgewunken hat: Der erste war Demokrat, der zweite Republikaner. Bei Judd Gregg aus New Hampshire heißt es, er vertrete andere Auffassungen als Präsident Obama.

Dessen Vorbild musste sich nicht um einen Commerce Secretary für das Ministerium sorgen, denn es existierte noch nicht. Washington sah unter Präsident Lincoln, dessen 200. Geburtstag das Land heute würdigt, noch ganz anders aus.

Die Ministerien an der Constitution Avenue und der Independence Avenue wurden zum überwiegenden Teil erst unter Präsident F.D. Roosevelt errichtet, nachdem der Senior Partner des Washingtoner Beobachters die Ausweitung der Commerce Clause der Bundesverfassung umsetzte und im Supreme Court erfolgreich verteidigte.

Dann erst erhielt der Bund umfassende Kompetenzen, die ihm beispielsweise erlauben, die Rassendiskriminierung in landesweiten Hotelketten zu verbieten. Die außenhandelsrechtlichen Verfahren wie Antidumping und Ausgleichzoll oder die Exportkontrollen kann der Bund wohl ohne die historische Kompetenzausdehnung vornehmen, doch schon bei der Erfassung ausländischer Investitionen in den USA für statistische Zwecke naht sich die Verfassungssprache einer Grauzone, wo der Bund Rechte der Einzelstaaten berührt. [US-Recht,Wirtschaftsrecht, Commerce Clause, Constitution, Supreme Court ]


Donnerstag, den 12. Febr. 2009

Donnerstag, den 12. Febr. 2009

Donnerstag, den 12. Febr. 2009

Donnerstag, den 12. Febr. 2009

Urteile im Südosten  

Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks mit den Staaten Florida, Georgia und Alabama zeigt heute nur eine neue Entscheidung auf seiner Webseite:
  1. Richard Oldfield v. Pueblo De Bahia Lora, S.A.: 07-11958 PDF







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.