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Donnerstag, den 19. Febr. 2009

Unsinnige Einrede bringt Rechtskraft  

.   Einreden, die den eingeklagten Anspruch anerkennen und dann in Quatsch ausarten, können zu einem rechtskräftigen Urteil führen. In Sachen Shaheda Rizvi v. Richard P. McClure, Az. 08-2011, folgte einem so entstandenen Urteil im einzelstaatlichen Gericht in Massachusetts eine Klage gegen den obsiegenden Rechtsanwalt im Bundesgericht des District of Columbia sowie eine schnelle Abweisung am 17. Februar 2009.

Das Bundesgericht stellte im Rahmen der ersten Prüfung fest, dass die ausführlich erörterten Merkmale der Rechtskraft, res judicata, greifen. Die Rechtskraft verhindert die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nach Rule 12(1) der Bundeszivilprozessordnung der USA. [US-Recht, Prozessrecht, Rechtskraft]


Donnerstag, den 19. Febr. 2009

Donnerstag, den 19. Febr. 2009

Aktuelle Begriffe in den USA  

.   Wer Under Water und Shovel Ready nicht versteht, kann der aktuellen Gesetzgebung und Verwaltungsrechtsdiskussion nicht folgen. Under Water führte unter Bush zur Foreclosure, der Zwangsvollstreckung von hypthekenbelastetem Grundeigentum, dessen Wert unter den der Hypotheken sank.

Unter Obama sollen diese Fälle möglichst zur Refinanzierung und Vermeidung der Foreclosure führen. Shovel Ready sind Bauprojekte mit abgeschlossenen Plan- und Genehmigungsverfahren, die zum Startschuss nur noch auf die Finanzierung warten.

Solche Projekte sollen mit dem gestern von Obama in Kraft gesetzten Rettungspaket gefördert werden. Beispiele für Shovel Ready sind Infrastrukturbauten und das Holzgerüst, das gegenwärtig statt einer Betonstrebe die Washingtoner U-Bahn stützt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.