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Samstag, den 25. April 2009

Webcast im Kopiererprozess  

.   Musikvertriebler verklagen zahlreiche Musikkunden, die sie als Kopierer nach §501 Copyright Act verdächtigen. Der Prozess ist öffentlich. Die Beklagten beantragen erfolgreich die Zulassung eines Webcast-Senders zur Ausstrahlung des Prozesses, Capitol Records, 593 F. Supp. 2d at 324-25. Die Vertriebsfirmen legen Berufung ein.

In Sachen In re Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 09-1090, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Boston am 16. April 2009 für die Handelsfirmen.

Das Gericht verweist als Rechtsgrundlage nicht auf das Bundesprozessrecht, sondern die im Gerichtsbezirk anwendbare local Rule 83.3, die der Richterin ein Ermessen einräumt, das sie über Gebühr dehnte, um so den Grundsatz des Aufnahme- und Ausstrahlungsverbots zu verletzen.

Webcasting ist zudem wie das Fernsehen zu behandeln, folgert das Gericht in einem Sockdolager des poetischen Richters Selya. Grundsätzlich sollten Gerichte für neue Techniken aufgeschlossen sein, doch bleibe geltendes Recht anwendbar.


Samstag, den 25. April 2009

Vorsicht, Drahtbetrug!  

.   Drahtbetrug, Verschwörung und Bestechung. Solcher Straftaten wurden der Vizegouverneur und der Ex-Wirtschaftsminister der ehemaligen deutschen Südseekolonie der Marianen am Marianengraben bezichtigt. Nachdem sie schuldig befunden wurden, folgt die Strafzumessung am 28. Juli 2009.

Verschwörung und Drahtbetrug sind typische Straftaten, die der US-Bund verfolgen kann. Er darf nicht in die Kompetenz der Einzelstaaten eingreifen und Herkömmliches verfolgen. Seine Straftatbestände klingen daher oft merkwürdig. Manchmal ist es auch leichter, jemanden wegen der Telefonbenutzung zur Verabredung einer Straftat zu überführen als der zugrundeliegenden Straftat.

Die Marianen mit der Hauptstadt Saipan gehören schon lange zu den USA. Sie bilden keinen Staat. Für Recht und Ordnung sorgt Chief Judge Alex R. Munson im U.S. District Court for the Northern Marianas Islands. Das zuständige Berufungsgericht liegt in San Francisco.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.