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Montag, den 14. Dez. 2009

US-Gerichte nicht verrückt  

.   US-Gerichten wird oft unterstellt, sie wollten alle Fälle der Welt an sich ziehen und die verrücktesten Ansprüche befriedigen. Das bewegt auch Europäer zu Erkundigungen, ob nicht ein Anwalt in den USA ihr Anliegen vor ein amerikanisches Gericht bringen kann - am besten mit der Forderung auf Strafschadensersatz.

Solchen Lesern ist im ersten Punkt die Lektüre der hier oft behandelten FNC-Rechtsprechung empfohlen. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz darf ein US-Gericht Fälle, für die es zuständig ist, in hohem Bogen aus den USA in ein anderes Land mit ebenfalls zuständigen Gerichten verweisen. Und sie tun das gern, wenn es sich gut begründen lässt.

Zu den verrückten Klagen, die abgewiesen werden, gehört der am 14. Dezember 2009 vom Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirk entschiedene Fall Nora Chapman v. Home Depot USA, Inc. et al., Az. 09-30474, den auch ein Laie mit halbwegs brauchbarem Englisch lesen kann. Die über ihren Einkaufswagen stolpernde Kundin darf nicht den Händler haftbar machen!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.