• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 02. April 2010

Anwaltswerbung mit Gegnerdomain  

.   Wieder einmal liquidieren Anwälte ihre Kanzlei und haften schließlich persönlich. Ihr Versicherer hatte mit einer Feststellungsklage die Nichteintrittspflicht wegen der Verwendung einer Marke einer beabsichtigten Massenbeklagten in der Werbung der Kanzlei als Domain erstritten, während die Handelskette, die mit durch die Webseitenwerbung generierten Klagen überzogen werden sollte, erst die Haftung und Schadensersatzpflicht der Kanzlei, dann die der Anwälte selbst erstritt.

Die Kanzlei verwandte auf der Werbewebseite einen Teil des Namens der Handelskette und verletzte ihre Markenrechte. Ohne die Liquidation hätte die Kanzlei möglicherweise nur mit ihrem Vermögen gehaftet, danach haften die beiden Partner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 1. April 2010 im Fall Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Az. 09-20261.


Freitag, den 02. April 2010

Franchising und Marken(vor)rechte  

JN - Washington.   Im Fall Pinnacle Pizza Company, Inc. v. Little Caesar Enterprises, Inc., Az. 08-3999, beantragt die Klägerin unter anderem die Löschung der durch die Beklagte im Jahr 2002 eingetragenen Marke Hot-N-Ready. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage vollumfänglich ab und verurteilte die Klägerin - auf die Widerklage der Beklagten hin - wegen Verletzung des Franchise-Vertrages durch die Klägerin. Das Bundesberufungsgericht für den achten Bezirk bestätigte in einem lesenswerten Urteil die Ausgangsentscheidung und wies die Berufung der Klägerin ab.

Die Klägerin ist eine Franchisenehmerin der Beklagten und verkauft in mehreren Franchisefilialen in South Dakota Pizzen. Am 6. Mai 1997 vertrieb die Klägerin erstmalig unter dem Werbeslogan Hot N'Ready ein wöchentliches Pizza-Angebot, womit sie großen Erfolg hatte. Andere Franchisenehmer der Beklagten nutzten und präsentierten dieses Marketing-Konzept daher ebenfalls ab Ende 1997 unter dem Namen Hot-N-Ready. Basierend darauf entwarf die Beklagte 1999 Marketingmaterialien zum Hot-N-Ready-Konzept, die sie ihren Franchisenehmern - auch der Klägerin - zur Verfügung stellte. Im Jahr 2002 ließ die Beklagte die Marke Hot-N-Ready in den USA eintragen und gab als erstes Nutzungsdatum den 6. Mai 1997 an.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sah das Bundesberufungsgericht in der Markeneintragung kein betrügerisches Vorgehen. Das Gericht brauchte dabei nicht auf das Institut der Verwirkung, Laches, zurückzugreifen. Es konnte seine Entscheidung bereits mit einer Passage des Franchisevertrages in Kombination mit dem Lanham Act, 15 USC §1055, begründen. Denn nach dem Franchisevertrag der Parteien soll die Beklagte von allen Aktivitäten des Lizenznehmers, die mit dem Firmenansehen des Lizenzgebers verbunden sind, profitieren. Nach 15 USC §1055 kommt die Nutzung einer Marke durch eine verbundene Firma dem Antragsteller der Markeneintragung zu Gute.


Freitag, den 02. April 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
2 Urteile im Supreme Court: Shady Grove Orthopedic Associates, P. A. v. Allstate Ins. Co., Padilla v. Kentucky, 31.3.2010, http://c.star.us/

Vemics, Inc. v. Meade, Auslegung des Vergleichsvertrags, 2nd Cir., 31. März 2010, http://bit.ly/9mmaL5

Duane Reade Inc. v. St. Paul Fire+Marine Insurance Company, Rechtskrafterstreckung, Res Judicata, 2nd Cir., 31.3.2010, http://bit.ly/9T9Agx

Airframe Systems v. Raytheon Co., Rechtskraftserstreckung im Urheberrecht auf Software, 1st Cir., 31. März 2010

Geographic Expeditions v. Estate of Lhotka, Schiedsklauselerzwingung im Bundesgericht, 9th Cir., 31. März 2010







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.