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Montag, den 14. Juni 2010

Statt Kostenerstattung Klageverbot  

.   Querulanten könnten nach Herzenslust klagen, wenn da nicht die Kosten des Verfahrens wären, die der Sieger im deutschen Zivilprozess erstattet erhalten soll. Ob sie beim Querulanten eingetrieben werden können, steht auf einem anderen Blatt.

Allzu wild kann es der Querulant im deutschen Recht schon deshalb nicht treiben, weil die Gerichtskosten eine gewisse Hürde bedeuten - und dann gibt es noch den Punkt der Postulationsfähigkeit.

Letztere greift in den USA fast nie. Natürliche Pesonen können sich selbst vertreten. Juristische Personen brauchen einen Anwalt. Die Gerichtskosten sind gering - also wirken sie kaum als Damm gegen den Missbrauch.

Wie Gerichte in den USA mit Querulanten umgehen können, zeigt kurz, doch beispielhaft das Urteil in Vargas v. Wughalter, Az. 09-3764, vom 14. Juni 2010. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erlaubt in diesem Fall zwar keine Klageverbotsverfügung. Es spricht hingegen eine Warnung aus.

Bei weiteren Klagen kann ihre Zulässigkeit von einer richterlichen Genehmigung abhängen. Und das Gericht behält sich die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den querulatorischen Kläger vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.