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Montag, den 08. Nov. 2010

Imitierte Sporthemden: Haftung  

.   Sportvermarkter entdecken unerlaubte Nachahmungen von Sporthemden. Sie verklagen die Herstellerin, die sich an ihre beiden Versicherer wendet. Einer sagt die Deckung zu, verteidigt und erzielt einen Vergleich. Der andere verweigert der Herstellerin den Deckungsschutz und dem zweiten Versicherer den Ausgleich der Prozess­verteidigungs­kosten von $900.000.

In San Francisco entscheidet das Bundes­berufungs­gericht des neunten US-Bezirks am 5. November 2010 die Frage der equitable Contri­bution zugunsten des ersten Versicherers. Sein Urteil im Fall Hudson Insurance Company v. Colony Insurance Company, Az. 09-55275, bestätigt, dass der Deckungs­schutz für advertising Injury Rechts­verletzungen in der Form von Slogan Infringement umfasst.

Die Verteidigungspflicht des Versicherers ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht weit auszulegen, betont das Gericht unter Verweis auf die kalifornische Rechtsprechung:
"[A] liability insurer owes a broad duty to defend its insured against claims that create a potential for indemnity. . . . [T]he carrier must defend a suit which potentially seeks damages within the coverage of the policy." Montrose Chem. Corp. of Cal. v. Superior Court, 861 P.2d 1153, 1157 (Cal. 1993) (citation omitted) (internal quotation marks omitted). Any ambiguity in the insurance policy, including in the exclusions, must be resolved in favor of finding coverage. See id. at 1160; CNA, 222 Cal. Rptr. at 285. "Where there is doubt as to whether the duty to defend exists, the doubt should be resolved in favor of the insured and against the insurer." See CNA, 222 Cal. Rptr. at 279 n.1.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.