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Samstag, den 05. Febr. 2011

Internetnexus macht zuständig  

.   Wenn sich die beklagten weltweit aktiven Internethändler nicht gegen eine Diffamierungsklage verteidigen und die behauptete Zuständigkeit des US-Gerichts nicht rügen, darf das Gericht die Klage nicht wegen einer vermuteten Unzuständigkeit abweisen.

Die klagende Schönheit wandte sich wegen einer Sexvideodarstellung, die die zahlreichen Beklagten im Internet streuten und die nicht sie, sondern ein unbekanntes Paar zeigten, gegen ihren Rufmord. Sie behauptete hinreichend die Zuständigkeit des Gerichts und verwies auf die Klagezustellungen in aller Welt.

Das Untergericht hatte die Klage gegen zahlreiche nichterschienene Parteien abgewiesen, die ihm als nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen erschienen. In Williams v. Advertising Sex LLC, Az. 09-1412, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 3. Februar 2011 jedoch, dass bei hinreichender Darlegung der Zuständigkeit in der Klage ein Versämnisurteil angezeigt ist.


Samstag, den 05. Febr. 2011

USA: Urteile der Woche in Stichworten  

.   Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Ablehnung von EMailbestellungen wegen Briefformklausel, Mabus v. General Dynamics C4 Systems, Inc., CAFC 4 FEB 2011, PDF

SEC-Mitteilungspflichten verfassungsvereinbar, Full Value Advisors v. SEC, DC Cir 4 FEB 2011, PDF

Zustellungsbeweis für Beweisbeschluss an unwilligen Zeugen, York Group v. Wuxi Taihu Tractors, 7th Cir 4 FEB 2011, PDF

US-Gerichtsbarkeit für Auslandssachverhalte, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum (banc), 2nd Cir 4 FEB 2011, PDF

US-Gerichtsbarkeit für Auslandssachverhalte, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum (Panel), 2nd Cir 4 FEB 2011, PDF

Internetnexus, Zuständigkeit f. VersUrteil wg Video-Diffamierung, Williams v. Advertising Sex LLC, 4th Cir 3 FEB 2011, PDF

Bankhaftung für Kanzleischeck von Betrügern, Spamfalle? Fischer & Mandell LLP v. Citibank, N.A., 2nd Cir 3 FEB 2011, PDF

Fred Westfield v. Federal Republic of Germany, 6th Cir. 2 FEB 2011, PDF

Haftung des Gehaltsverwalters für Überzahlungen, Ophthalmic Surgeons, LTD. v. Paychex, Inc., 1st Cir 31 JAN 2011, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today


Samstag, den 05. Febr. 2011

Nazi-Kunstraub: Keine Klage in USA  

NK - Washington.   Die Erben eines Kunsthändlers machen Schadensersatz geltend für Bilder, die 1939 durch Nazis in Deutschland beschlagnahmt wurden. Das Bundesberufungsgericht bestätigt am 2. Februar 2011 in Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, Az. 09-6010, die untergerichtliche Klageabweisung unter Verweis auf die Immunität Deutschlands nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.

Erfolglos berufen sich die Erben auf eine Ausnahme zum FSIA aufgrund des Zusammenhangs mit wirtschaftlichem Handeln, Connection with Commercial Activity. Danach sei Deutschland die Immunität bei einer Handlung mit wirtschaftlichem Hintergrund und direkter Auswirkung auf die USA verwehrt. Deutschland verkaufte die Bilder, die der Kunsthändler ursprünglich in die USA bringen wollte.

Sein Vorhaben allein begründet aber noch keine direkten Auswirkung auf die USA, sodass keine Ausnahme greift, stellt das Gericht fest.

Interessant ist sein Urteil vor allem deshalb, weil die Sympathien des Gerichts beim Kläger liegen, das Gesetz jedoch keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung vorsieht, da wegen mangelnder direkter USA-Auswirkungen der Handlungen Deutschlands keine sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.