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Freitag, den 13. Mai 2011

Schadenseintritt: Druckwerk im Internet  

.   Tritt der Schaden am Verlags­ort ein, wenn rechts­widrig ein Druck­werk ins Internet gestellt wird? Diese Frage entschied zur Feststellung der ört­lichen Zustän­digkeit in New York am 12. Mai 2011 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Penguin Group (USA) Inc. v. American. Buddha, Az. 09-1739.

Da sich die Frage der örtlichen Zustän­digkeit über Forums­fremde auch im Bundes­gericht nach einzel­staatlichem Recht richtet, hatte das Bundes­gericht diese Frage zunächst dem obersten Staats­gericht in New York vorgelegt.

Dieses beurteilte die Frage des Schadens­eintritts bei Verlet­zungen im Internet derart, dass der Schaden am Verlags­ort eintritt, selbst wenn kein Herunter­laden aus dem Internet im Staat des Verlags­orts folgt.

Damit erstrecken diese Gerich­te das Schadens­eintritts­element der örtlichen Zustän­digkeit bei urheber­rechtsver­letzenden Druck­werken im Internet nach dem Long Arm Statute von New York auch auf Forums­fremde. Das Bundes­gericht bestimmte, dass die Zustän­digkeit nicht abschließend geklärt ist. Das Unter­gericht muss noch die weiteren Tatbe­standsmerk­male des Long Arm Statute prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.