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Montag, den 25. Juli 2011

Keine Angabe der Steuernummer  

BB - Washington.   Anders als in Deutschland, wo ein deutscher Unternehmer seit dem 1. Juli 2002 gemäß § 14 Abs. 1a UStG die Steuernummer in einer Rechnung angeben muss, sollte man das in Amerika unterlassen. Die amerikanische Sozialversicherungsnummer im Briefkopf anzugeben, auf der Webseite zu veröffentlichen oder auf einem Zettel notiert bei sich zu tragen ist nicht ratsam, da die Gefahr des Missbrauches groß ist.

Die neunstellige Social Security Number ist ein universelles Personenidentifikationsmittel und sagt viel über das Leben des Besitzers aus. Sie wird für bestimmte Bank- und Steuerzwecke verwandt, die Dritte nichts angehen. Die Nummer benötigt man auch für manche geschäftliche Transaktionen, wie das Einrichten einer Kreditkarte, den Abschluss von Versicherungen oder der Anmeldung eines Telefons.

Ist die Nummer öffentlich zugänglich, steht dem kriminellen Missbrauch Tür und Tor offen, was die Opfer teuer zu stehen kommen kann. Ihre Konten können leer geräumt werden, oder unter ihrem Namen können Kredite aufgenommen werden. Der wahre Inhaber der Social Security Number ist sodann beweispflichtig, dass er die Transaktionen nicht getätigt hat, was sich im Einzelfall als schwierig erweisen kann. Vorsicht ist daher insbesondere wegen der Phishing-Gefahr geboten, wenn am Telefon oder per E-Mail nach der Nummer gefragt wird.

Die Social Security Number sollte nie leichtfertig herausgegeben werden. Grundsätzlich dürfen nur Behörden, Banken und Versicherungen Angaben die SSN verlangen. Dasselbe gilt für die Tax Identification Number oder Federal Employer Identification Number. Man veröffentlicht sie ebenso wenig wie Bankverbindungen und gibt sie nur im erforderlichen Einzelfall bei bestehender Geschäftsbeziehung heraus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.