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Mittwoch, den 03. Aug. 2011

Einweisung der Jury  

BB - Washington.   Ein Angeklagter hat das Recht, dass der Richter der Jury eine Einweisung in die Grundsätze der Verteidigung erteilt, die sich speziell auf seinen konkreten Fall bezieht. Diese Theorie-of-Defense Instruction, welche sich aus der Kontrollfunktion des Gerichts ergibt, ist als rechtmäßiger Ausgleich zur verlesenen Anklage nötig.

Die Einweisungen müssen ausreichend und so fallbezogen sein, dass die Jury die Verteidigungstheorie und die Beweislastverteilung versteht, um dann, unter Beachtung des Zweifelssatzes und Abwägung der verschiedenen Beweise und Beweislast, die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen. Der Angeklagte kann aber nicht verlangen, dass eine von ihm beantragte spezielle Einweisung wörtlich wiedergegeben wird. Vielmehr ist ausreichend, dass das Gericht eine ganzheitliche Unterweisung bezüglich der Verteidigung erteilt, und sicherstellt, dass die Jury diese wahrgenommen und verstanden hat.

Der Angeklagte wurde des unrechtmäßigen Besitzes von Waffen beschuldigt. Ein Zeuge sagte aus, dass der Angeklagte ihm die Waffen zum Kauf angeboten habe, zwei andere Zeugenn, dass sich dieser zum besagten Zeitpunkt mit ihnen in einer Bar aufgehalten habe. Der Angeklage beantragte, dass die Jury dahingehend unterwiesen werde, dass eine der Hauptstreitfragen dieses Falles sei, ob der Angeklagte anwesend war oder nicht, und dass nach Beachtung aller Beweise, und dem Verbleiben von begründeten Zweifeln, er unschuldig gesprochen werden muss.

Das Gericht lehnte dies ab, weil diese Einweisung Argumente der Verteidigung enthalte und nicht nur Belehrung über die Theorie der Verteidigung. Es belehrte aber darüber, dass beim Bestehen von Zweifeln der Angeklagte für unschuldig zu befinden sei, und dass alleine die Vermutung der Unschuld für das Ergebnis not guilty ausreiche. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirkes entschied am 1.August 2011 im Fall United States of America v. Richard Lee Christy, Az. 10-3527, dass eine derartige Belehrung ausreichend ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.