In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA diese Frage am 3. Oktober 2011. Im Prozess um die Herausgabe, Suzlon Energy v. Microsoft, Az. 10-35793, gab es Microsoft recht, als die Firma die Hotmail-Daten unter Verweis auf den Electronic Communications Privacy Act, 18 USC §2510, verweigerte.
Auf Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort des Kontoinhabers kommt es nicht an, wenn die Daten in den USA gespeichert sind. Anders kann das Gesetz bei Taten oder Speicherung im Ausland gewertet werden, erwähnt das Gericht nebenbei.