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Montag, den 05. Dez. 2011

Faceporn: Gerichtsbarkeit wegen .com?  

.   Darf ein Gericht in den USA über einen ausländischen Webanbieter mit einer .com-Domain die Gerichts­barkeit ausüben, wenn das Geschäfts­modell nicht auf die USA ausgerichtet ist und sich nur 1000 Amerikaner von ihm angezogen fühlen?

Im Fall Facebook v. Pederson, Az. 10-cv-04673, bezweifelt der Richter die Zustän­digkeit des Gerichts für die norwegischen Anbieter im Beschluss vom 29. November 2011. Bei der von Facebook behaupteten Markenver­wässerung setzt die personal Jurisdiction mehr als die Anmeldung einer Domain voraus.

Das Mehr besteht in der Zielgerich­tetheit des beklagten Retro Invent Startup-Unternehmens, die Facebook nun dem Bundes­gericht im nördlichen Bezirk Kalifor­niens nachweisen muss. Erst dann bestünde das verfassungs­rechtliche Rechtsstaat­lichkeits­merkmal, das wiederum das Gericht zum Erlass eines Versäumnis­urteils berechtigte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.