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Sonntag, den 11. März 2012

Fremde Toilette: Res Ipsa Loquitur  

Schaden durch Bleichmittel oder Geschlechtskrankheit
.   Der amerikanische Jurastudent lernt sie im ersten Semester, die Beweisregel res ipsa loquitur: Die Sache spricht für sich selbst, ein weiterer Beweis ist nur beim Vorbringen eines Gegenbeweises notwendig.

Der LKW-Fahrer saß auf dem frischgeputzten Klo. Als seine Haut juckt und sich später ablöst, verklagt er den Truck Stop-Inhaber auf Schadensersatz wegen des bleichenden Putzmittels, das ihn verletzte. Der Betreiber kontert mit einem Gutachten, das den Schaden in einer Geschlechtskrankheit begründet sieht.

Ob die Sache für sich selbst spricht, entscheidet das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Fall Duvall Savage v. Pilot Travel Centers, LLLC am 9. März 2012. Sie tut es nicht. Der Fahrer muss ein Gegengutachten bringen:
For the doctrine of res ipsa loquitur to apply, Savage must prove: (1) the causation basis is within the common knowledge of laymen; (2) the instrumentality causing the damage (here, allegedly bleach) was under the exclusive control of Pilot; (3) the occurrence, in the ordinary course of things, would not have happened if Pilot had used proper care; and (4) the occurrence was not due to any voluntary act on the part of Savage. E.g., Brown v. Baptist Mem'l Hosp.-DeSoto, Inc., 806 So. 2d 1131, 1135 (Miss. 2002).
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CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.