• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 11. Juni 2012

Immer wieder dieselben Bewerbungsfehler  

.   Wer Bewerbungen von Referendaren und Jurastudenten erhält, merkt, dass heute mehr Vorlagen benutzt werden als vor 15 Jahren, und mehr Bewerber sich scheinbar auch beraten lassen. Dennoch gibt es immer wieder elementare Fehler.
1. Versand am Wochenende: Denken die Bewerber, ausgerechnet am Montagmorgen fänden Ausbilder Zeit für Bewerbungen?

2. Falsche Bezugnahme: In einer Liste hätte man von der Ausbildungsmöglichkeit gelesen. Als ob nicht jeder Ausbilder eigene Informationen bereitstellt, die ein Bewerber studiert haben sollte. Notfalls schaut man bei Facebook usw. nach.

3. Fachlich daneben: Meinen Bewerber wirklich, wertvolle Unterstützung in Praxisbereichen leisten zu können, die die Kanzlei nicht bearbeitet?

4. Bild, Abstammung, Familienstand: Wollen die Bewerber einen Diskriminierungsgrund liefern? So etwas gehört nicht in die Bewerbung für die USA.

5. Realitätsfern: Wer nicht drei Jahre Jura in den USA studiert hat und zwei Jahre Erfahrung mitbringt, sollte sich auf Engagement und Wissensdurst beschränken statt die Verstärkung des Teams zu versprechen. Der Ausbilder soll sich dann um Erfolgserlebnisse bemühen, damit der Einsatz lohnt.
Die Bewerber sind besser bedient, wenn sie sich gezielt den richtigen Platz aussuchen. Eine kurze Anfrage mit dem Anliegen, ohne Anlagen, doch mit dem Angebot, auf Wunsch eine förmliche Bewerbung nachzureichen, muss erkennen lassen, dass man sich über den gewünschten Ausbilder oder zumindest die Kanzlei informiert hat. Und am besten zum Lesen am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag versenden - dann weiß der Ausbilder, dass der Kandidat mitdenkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.