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Montag, den 20. Mai 2013

Jury-Spruch kann Gericht binden  

TT - Washington.   Dem deutschen Leser sind Meldungen von Sammelklagen und Einzelprozessen über astronomische Schadensersatzsummen aus den USA bestens vertraut. Dass die Entscheidung der Jury, das Verdict, noch nicht das Ende vom Lied ist, schwappt selten auf die andere Seite des Atlantiks.

Der Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans, der United States Court of Appeals for the Fith Circuit, befasste sich am 16. Mai 2013 in Wellogix Inc. v. Accenture LLP. mit der Thematik der Höhe des Schadens- wie auch des Strafschadensersatzes. Die Punitive Damages sind, neben den meist parallel zugesprochenen Compensatory Damages, stets die Beträge, die Zeitungsmeldungen zieren. Im zitierten Rechtsstreit spielte auch die deutsche SAP eine zentrale Rolle, jedoch wurde die Klage gegen die Walldorfer wegen örtlicher Unzuständigkeit, dem fehlenden Venue, verworfen.

Die Jury sprach der Klägerin ein dreifaches des beantragen Strafschadensersatzes zu. Der Richter kürzte die Punitive Damages auf Höhe des Klageantrages. Die Beklagte wollte jedoch einen neuen Prozess. Dieses Ansinnen lehnte das Berufungsgericht ab, denn der Juryspruch sei nur dann in Gänze zu ignorieren, wenn keinerlei Beweise ihren Urteilsspruch stützen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, dass das Gericht die gleiche rechtliche Wertung wie die Juroren ziehen würde. Denn die Juroren seien nicht an richterliche Logik gebunden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.