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Samstag, den 01. Juni 2013

Die falsch unterrichtete Jury  

TT - Washington.   Das amerikanische Rechtssystem ist überaus komplex. Jeder Bundesstaat schafft seine eigenen Gesetze und hat seine eigene Gerichtsbarkeit. Parallel dazu gibt es die des Bundes. So kann es passieren, dass die Zivilklage vor einem bundesstaatlichem Gericht eingereicht wird, an das Bundesgericht verwiesen wird, wo dann an ein Bundesgericht an der anderen Seite des Landes verwiesen wird.

Doch sagt der Gerichtsstand noch nichts über das anwendbare Recht aus. Spannend wird es, wenn die Geschworenen – die Peers – für ihre Entscheidung dann noch ausländisches Recht anwenden müssen. Der Richter setzt nur den Rahmen der Entscheidungsfindung, die Anwendung des Rechts obliegt den Geschworenen.

Solch einen Fall hatte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City, der United States Court of Appeals for the Second Circuit, am 31. Mai 2013 in Terra Firma Investments v. Citigroup vor sich liegen und stellte fest, dass der Richter die Geschworenen falsch und somit unzureichend über eine Beweislastregel im englischen Recht informiert hatte, was die Entscheidung der Geschworenen beeinflusst haben könnte, aber nicht muss. Ein Juryprozess ist lang und teuer – und der Kern der amerikanischen Zivilgerichtsbarkeit. Daher sind Gerichte überaus zurückhaltend Juryentscheidungen zu verwerfen. Fragen der Beweislast sind bei Juryprozessen jedoch stets revisibel, sodass das Verfahren neu aufgerollt werden muss.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.