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Donnerstag, den 22. Aug. 2013

Ballverlust - Lizenz für Klage?  

Keine Prozessmanipulation durch die ausgeschiedene Partei
SKo - Washington.   Wer seinen eigenen Ball zum Baseball bringt, darf diesen wieder mitnehmen sobald er den Platz verlässt, auch wenn dann niemand mehr weiterspielen kann. Mit diesem infantil wirkenden Ansatz versuchten zwei Kläger auf besonders phantasievolle Weise aus einer für sie erledigten Klage Profit zu schlagen.

Die Kläger waren gemeinsam mit anderen zuvor in anderer Sache in Berufung gegangen, hatten nach einem Anwaltswechsel durch diesen aber noch während des laufenden Prozesses den Austritt erklärt. Der ursprüngliche Anwalt und jetzige Beklagte führte die Berufung für die verbleibenden Kläger fort. Dabei verwendete er in einem Schriftsatz Auszüge aus einer von seinen ursprünglichen Mandanten und jetzigen Klägern erstellten Klageschrift. Diese klagten nun auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Das Gericht wies am 20. August 2013 die Klage in der Sache Unclaimed Property Recovery Service, Inc. vs. Norman Alan Kaplan zurück und verdeutlicht den Klägern damit, einen Gerichtssaal nicht mit einem Spielplatz zu verwechseln.

Ohne auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit näher einzugehen, begründete das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York seine Entscheidung damit, dass ein einmal mit Zustimmung des Erstellers in einen Prozess eingeführtes Dokument von diesem nicht mehr nachträglich der Verwendung im selben Prozess entzogen werden könne. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch ihr Ausscheiden den Prozess für alle verbleibenden Parteien zu beeinflussen oder eine Entscheidung unmöglich zu machen. Insbesondere die Klageschrift sei ein essentieller Teil des Zivilprozesses, durch den die Rechte, der Ablauf sowie die Verteidigung gesteuert würden, und der deswegen nicht mehr nachträglich aus dem Prozess entfernt werden könne.

Auch vor einem deutschen Gericht wäre es der Partei unmöglich gewesen, die Nutzung des einmal vorgelegten Schreibens wegen Urheberrechtsverletzungen zu untersagen. Selbst wenn die hohen Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftsätzen erfüllt wären, bliebe die Verwendung über § 45 UrhG gestattet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.