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Donnerstag, den 31. Okt. 2013

US-Gericht keine Superrevision  

Massenentlassung in Frankreich nicht vor US-Gericht
.   Europäer wenden sich öfter an US-Gerichte, weil sie hier ihre Miss­erfolge vor den eigenen Gerichten nachprüfen lassen wollen. Dabei haben die US-Gerichte selbst genug zu tun. Sie weisen solche Klagen ab. Selbst wenn sie zuständig sein sollten, können sie nach der Forum non conveniens-Doktrin die Klagen an Gerichte im Ausland verweisen, die näher am Sach­verhalt und Zeugen liegen. Im am 15. Oktober 2013 veröffentlichten Fall einer mehrfach in Frankreich abgeurteilten Massen­entlassung in einer Kofferfabrik wandte sich die Klägerin daher an das Bundesgericht für Massachusetts mit einer anderen Taktik: Sie ging gegen den Haupt­gesellschafter aus den USA vor, der ebenfalls bereits in Frankreich gewonnen hatte. Das US-Gericht wies in diesem Fall die Klage ab, weil zuviel Zeit verstrichen und ein etwaiger Anspruch undurch­setzbar geworden war. Auch gelang es der Klägerin in Abdallah v. Bain Capital LLC am 9. Juli 2013 nicht, eine Verjährungs­hemmung nachzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.