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Donnerstag, den 21. Nov. 2013

OFAC friert Geld ein - wer erhält es?  

.   Regelmäßig werden Gelder bei Überweisungen an Embargoländer wie den Iran oder Kuba eingefroren. Das Office of Foreign Assets Control in Washington ist für die Blockade zuständig, wenn die Gelder das US-Währungssystem berühren. Das trifft auch zu, wenn Zahlungen zwischen nichtamerikanischen Beteiligten in Dollarwährung erfolgen, weil ein Electronic Funds Transfer mindestens für eine Millisekunde über die USA läuft.

Der Beschluss vom 19. November 2013 im Fall Heiser v. Islamic Republic of Iran klärt über die anwendbaren Grundsätze auf. Ein für den Iran bestimmter EFT wurde eingefroren, und Inhaber von Urteilen gegen den Iran versuchten, das blockierte Konto zu pfänden. Im Ergebnis stellt das Gericht klar, dass nicht der Iran als Empfänger, Beneficiary, sondern der Absender der Überweisung als Originator Eigentümer der Geldmittel ist und letztlich die OFAC-Freigabe beanspruchen darf - machbar, aber nicht schnell oder billig. Die Kläger müssen vor dem Bundesberufungsgericht der US-Hauptstadt leer ausgehen.

Die OFAC-Regeln selbst enthalten uneinheitliche Vorkehrungen für verschiedene Embargoländer und -lagen. Hier wurden die Gelder nach diesen Bestimmungen eingefroren: Weapons of Mass Destruction Proliferators Sanctions Regulations, 31 CFR part 544, see Exec. Order No. 13,382, 70 Fed. Reg. 38,567 (June 28, 2005); Global Terrorism Sanctions Regulations, 31 CFR part 594, see Exec. Order No. 13,224, 66 Fed. Reg. 49,079 (Sept. 23, 2001).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.