• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 03. Dez. 2013

Verbot der Markenverletzung  

.   Die Platters waren vor Jahrzehnten eine Musikgruppe, und ihre Marke geistert weiterhin durch die Gerichte der USA. Am 2. Dezember 2013 folgte in San Francisco ein Beschluss über die Merkmale der einstweiligen Verfügung im Markenrecht. Das Bundesberufungsgericht des dortigen neunten Bezirks der USA erklärte im Fall Herb Reed Enterprises LLC v. Florida Entertainment Management Inc. eine Abkehr von seiner alten Auffassung. Eine temporary Injunction im Marken-, Urheber- und Patentrecht dürfe nur bei einem drohenden wahrscheinlich unersetzbaren Schaden drohen und nicht, wie bisher, bei einem drohenden möglicherweise unersetzbaren Schaden. Dafür berief es sich auf zwei Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichts der USA, dem Supreme Court in Washington, DC: Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7 (2008) und eBay Inc. v. MercExhange LLC, 547 U.S. 388 (2006).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.