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Mittwoch, den 04. Dez. 2013

Was darf Satire?  

PZ - Washington.   Mit dieser philosophischen Frage befasste sich das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk in Washington, DC am 26. November 2013 in dem Fall Farah v. Esquire Magazine. Die Beklagte hatte kurz nach Erscheinen des Buches Where's the Birth Certificate? The Case that Barack Obama is not Eligible to Be President im Verlag des Klägers, welches erneut die amerikanische Staatsbürgerschaft von Präsident Obama sowie die Echtheit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde in Frage stellte, einen Blog-Artikel veröffentlicht, in dem Aussagen des Klägers zitiert wurden, nach denen das Buch Ungenauigkeiten enthalten und daher vom Markt genommen und Käufer entschädigt würden. Entsprechende Aussagen hatte der Kläger tatsächlich nicht getroffen. Etwa 90 Minuten später veröffentlichte der Verfasser des Artikels die Klarstellung, dass der Artikel Satire sei.

Trotzdem verklagte der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Diffamierung, Verunglimpfung, unerlaubter Beeinträchtigung von Geschäftsbeziehungen, Eingriffs in die Privatsphäre und Verstoßes gegen den Lanham Act. Die Beklagte verteidigte sich hiergegen unter Berufung auf den DC Anti-SLAPP Act, welcher das Verfahren sofort beendet, wenn die Streitsache, hier also die Veröffentlichung des Artikels, dem Interesse der Öffentlichkeit dient und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, welche im Ersten Zusatzartikel zur Verfassung verankert ist.

Das Bundesberufungsgericht legte zunächst umfangreich dar, was alles von der Meinungsfreiheit geschützt wird und dass hierunter auch Satire fällt. Ob es sich um geschützte Satire handele richte sich nach einem verständigen Leser. Der normale Leser des Blogs der Beklagten wisse genau, dass diese regelmäßig satirische Artikel veröffentliche. Gerade der Wortlaut und die Tatsache, dass ein langjähriger Obama-Kritiker plötzlich feststelle, dass seine Kritik unzutreffen ist, mache deutlich, dass es sich hierbei um geschützte Satire handele. Das Bundesberufungsgericht lehnte daher die Schadensersatzansprüche des Klägers ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.