• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 09. Nov. 2014

Software-Schutz durch Verbreitungsverbot  

.   Vertragsinhalt zwischen zwei Software-Firmen ist die Prüfung von Software mit dem Programm des Antragsstellers, der eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Verbreitung seiner Software durch den Antragsgegner forderte. Das Bundesgericht in Texas prüfte in Software Development Technologies v. Trizetto Corp. die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung:
To obtain a preliminary injunction, a plaintiff must show that it is likely to succeed on the merits, that [it] is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in [its] favor, and that an injunction is in the public interest. Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7, 20 (2008).
Es lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner nicht zum Schadensersatz fähig sei. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans hob die Abweisung am 5. November 2014 auf: Das zweite Prüfmerkmal für eine e.V. betreffe nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern die Frage, ob Schadensersatz eine zumutbare Alternative zum Verbreitungsverbot als Schutz vor nicht wieder gut zu machendem Schaden darstelle.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.