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Freitag, den 09. Jan. 2015

EMail: Angebot + Annahme = Vertrag  

.   Zackig wischte in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 8. Januar 2015 die Revision zur Frage vom Tisch, ob ein Vertrag per EMail zustande komme. Nicht einmal zwei Seiten brauchte es zur Begründung des Beschlusses im Fall Operating Technical Electronics Inc. v. Generac Power Systems Inc.:
The district court properly decided that the January 21, 2008, email from the plaintiff was the initial offer, so those terms applied, and that offer expressly limited acceptance to all of its terms. Defendant’s purchase order, sent on February 1, served as an acceptance of those terms, which plaintiff confirmed on February 8. AaO 2.
Die Klage verfolgt einen Anspruch, der nach der texanischen Fassung des Uniform Commercial Code beurteilt wurde. Die UCCs sind nicht landesweit uniform, doch dürfte das Ergebnis in weiten Teilen der USA stimmen: Angebot + Annahme = Vertrag.

Man könnte sich noch Gedanken über ein Synallagma, Consideration, und das nötige Bargaining machen. Soweit eine Schriftform erforderlich wäre, was seit Jahrhunderten das Statute of Frauds regelt, ist weithin anerkannt, dass (a) EMails schriftlich sind, und (b) mehrere Schriftstücke oder Papierfitzelchen in ihrer Gesamtheit einen schriftlichen Vertrag bilden können. Alles erstes Semester Jura!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.