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Sonntag, den 25. Jan. 2015

Sportlehrer bespuckt, beleidigt, schlägt Schüler  

.   Sportlehrer an Schulen und Unis sind in den USA wie kleine Könige und oft besser bezahlt als der Rest der Lehrer- und Professoren­schaft. Dabei sind sie nicht alle Vorbilder, und im Fall Votta v. Castellani kam so ein Coach ungeschoren davon, als er wegen Misshand­lungen seines Sport­teams verklagt wurde.

Am 23. Januar 2015 prüfte in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA die Klag­abweisung nach, nachdem das Unter­gericht im Schlagen, Spucken und Anbrüllen keine verfassungs­rechtlich rele­vanten Handlungen fand, die die Schul­bezirksver­waltung oder den Sportlehrer haften lassen:
The district court correctly found that some of the conduct alleged in the complaint, like the use of profanity or racist and sexist epithets by Ward, does not implicate a constitutional right.
Eine Haftung setze voraus, dass die gerügten Hand­lungen das Gewissen brutal schockierten, bestimmte das Gericht und hielt das Handeln der Beklagten für harmlos im Vergleich zu in der Begründung zitierten Präzedenz­fällen:
Most of Ward's alleged conduct that infringed on the right to bodily integrity was less serious than the slap in […]. This conduct included handling the players roughly, grabbing their facemasks and shoulder pads, shaking them, and screaming at them in such close proximity that he spat on them. Such minor infringement, even considered in the aggregate, is certainly insufficient to permit a reasonable jury to determine that it shocked the conscience.
Kein Wunder, dass die Schüler irgend­wann diese Gewalt für normal halten, sich als Jock, Meathead, Musclebrain oder Musclehead immer im Recht fühlen und im Alltag ihr vermeint­liches Recht mit Schlägerei und Vergewal­tigungen eintreiben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.