Wer den amerikanischen Prozess kennt, weiß, dass bei Auslandszusammenhang eine wichtige Verteidigungsstrategie darin liegt, den Prozess ins Ausland zu verlagern, wo es keine punitive Damages gibt. Das gelang der Beklagten aus Singapur. Das US-Gericht hatte seine Zuständigkeit bejaht, jedoch den Prozess wegen überwiegender Verbindungen zum Ausland nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz suspendiert, und verwiesen. Dort verlor die Beklagte den Schiedsprozess.
Am 11. Dezember 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco in der zweiten Prozessdekade, dass die Klägerin ihren Vergeltungsschlag aus demselben Sachverhalt nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act weiterhin geltend machen darf. Dies gilt, weil der Schiedsprozess die mit der Klage behaupteten Ansprüche nicht erschöpfte. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung bei der Verteidigung gegen amerikanische Klagen.