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Sonntag, den 26. Juni 2016

Schlichter ungleich behandelt - Richter kein Schwein  

.   Ein Richter ist kein Schwein, das zur Suche nach Trüffeln im Partei­vortrag gezwungen werden darf; andererseits ist er keine Topf­pflan­ze - er darf heran­ziehen, was er für wich­tig hält, er­klär­te Bun­des­rich­ter Ba­tes am 23. Juni 2016 in seiner Be­schluss­be­grün­dung in Parker v. Hoglander nach einem miss­glück­ten Par­tei­vor­trag, der bei­nahe die Dis­kri­mi­nie­rungs­klage eines Schlich­ters gegen ein Bundes­amt im Schlüs­sig­keits­ver­fah­ren ent­gleiste; aaO 8.

Der Kläger hatte ein Stellenange­bot als Schlich­ter vom National Mediation Board erhalten, das dieses zurück­zog, als der Klä­ger einen spä­teren Dienst­an­tritt wünsch­te. Nach der Auf­fas­sung des Klä­gers wurde einem weißen und jün­geren Kan­di­da­ten der­selbe Wunsch nicht ab­ge­schlagen. Als schwar­zer Vier­und­sech­zig­jäh­riger hielt er sich für un­gleich be­han­delt. Das be­klag­te Amt be­rief sich auf einen nicht­dis­kri­mi­nie­ren­den Grund für den An­gebots­ent­zug: Der An­tritts­ter­min war or­ga­ni­sa­to­risch un­ver­rückbar.

Die Rich­tig­keit bei­der Auf­fas­sun­gen kann der Rich­ter nicht bezweifeln. Es sind al­so Tat­sa­chen­fra­gen zu klären, die in die Zu­stän­dig­keit der Geschwo­renen fallen. Vor der Vor­lage der Be­wei­se an die Jury er­öff­net das Bundes­gericht der Haupt­stadt nun den Par­teien mit seinem Be­schluss den Weg zum Be­weis­aus­for­schungs­ver­fah­ren, Discovery, in dem beide Unter­lagen von der Gegen­seite so­wie Par­tei­en und Zeu­gen ver­neh­men dürfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.