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Mittwoch, den 03. Aug. 2016

Kein Grundrecht auf Intimverhalten und -gerät  

.   Eine Stadtverordnung verbot Organstimulatoren, doch Kranke und Künstler verteidigten die Geräte als Elemente des verfassungs­ge­schütz­ten Intimbereichs. Die Rechtsstaats- und Kunstfreiheitsgarantien der Bundesverfassung helfen ihnen nach dem Revisionsbeschluss in Flanigan's Enterprises Inc. v. City of Sandy Springs vom 2. August 2016 nicht.

In Atlanta entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA aufgrund eines Präzedenzfalles, der Intimgerät nicht unter den Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum des 14. Verfassungszusatzes fallen ließ, weil diese nicht das Intimverhalten vor staatlichem Eingriff wie dem Ob­szö­ni­täts­verbot in Any device designed or marketed as useful primarily for the stimu­lation of human genital organs," Sandy Springs, Ga., Code of Ordinances ch. 38, § 38-120(a),(c),aa)3, bewahre. Die Verfassung mit ihrem Due Pro­cess-Ge­bot regele sowohl den prozessualen wie den materiellen Eingriff: No State shall … deprive any person of life, liberty, or property, without due pro­cess of law. U.S. Const. amend. XIV §1.

Die Kläger hofften, die alte Rechtsprechung durch Verweis auf eine neue Ver­fassungsanalyse des Supreme Court in Washington, DC, des Rechts aller auf Ehe zu Fall zu bringen. Das Gericht in Atlanta hielt sich dafür mit einer lehr­rei­chen Erörterung der Verfassungsgrenzen nicht befugt. Die restriktive Stadt­verordnung in Sandy Springs, Georgia, bleibt in Kraft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.