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Mittwoch, den 23. Nov. 2016

Jury-Trial Tag 2: Die Krawatte sitzt  

KAS - Washington.   Der Geschworenenprozess im Superior Court in Wa­sh­ing­ton, DC, geht weiter.

Nachdem zuerst noch schnell einige andere Verfahren abgehandelt wurden und ein Sentencing erfolgte, erscheinen der Defendant, seine Verteidigerin und der Sta­ats­an­walt. Der Angeklagte trägt wieder einen Anzug, diesmal sitzt die Kra­wat­te von An­fang an, so­dass die Jury den Ge­richtssaal betreten kann.

Der erste Zeuge der Staatsanwaltschaft muss vor der Gerichtsdienerin einen Schwur ableisten, dass er die Wahrheit sagen wird, dann beginnt die Ver­neh­mung. Lediglich bei zwei Fragen des Staatsanwalts an den Witness ruft die Ver­tei­di­ge­rin: Objection! Die Richterin, die entscheiden muss, ob die Zurück­wei­sung der Frage nach den kom­pli­zierten Rules of Evidence gerechtfertigt war, ver­wirft den Ein­spruch und fordert den Zeugen auf, die Frage zu be­ant­wor­ten. Nachdem beide Sei­ten - nicht die Rich­te­rin - ihre Fragen gestellt ha­ben, wird der Zeuge aus dem Zeu­gen­stand ent­las­sen. Die aus deutschen Ge­richts­sälen nicht wegzudenkende Frage, ob dem Zeuge Rei­se­kosten oder ein Ver­dienst­aus­fall entstanden sind, stellt niemand.

Es folgt die Vernehmung des Op­fers, ebenfalls eine Zeugin der Anklage. Das Op­fer wirkt während der Befragung durch den Staatsanwalt unsicher und un­wil­lig - es kann sich an viele Vorfälle nicht mehr erinnern. Zur Ge­dächt­nis­stüt­ze muss ihm der Prosecutor immer wieder Polizeiberichte aushändigen. Dass er von der man­geln­den Kooperation und lückenhaften Erinnerung des Victim genervt ist, zeigt er deutlich. Mehrmals dreht er sich zum Publikum um, ver­dreht die Augen und formt mit seinen Lippen die Worte What the Fuck. Dem Ein­druck aus Film und Fern­se­hen, dass jede zweite Frage mit Einspruch, Euer Eh­ren bemängelt wird, wird die Realität nicht ge­recht. Während der ge­sam­ten Ver­neh­mung des Opfers lassen bei­de Seite alle Fra­gen zu.

Erstaunlicherweise wird der Privatsphäre des Opfers und dem Opferschutz kei­ne große Bedeutung beigemessen. Mehrere 911-Calls des Opfers werden für al­le An­we­sen­den gut hörbar abgespielt. Auf dem riesigen Flach­bild­fern­se­her lau­fen die Bilder des verletzten Opfers aus dem Krankenhaus. Die In­au­gen­schein­nah­me von Bild­ma­te­ri­al ist in Deutschland der Richterin, dem Ver­tei­di­ger, dem Staatsanwalt und dem An­ge­klag­ten vorbehalten. Die Zu­schau­er er­hal­ten keinen Einblick. Im Superior Court konnte hingegen jeder Zu­schau­er die Ver­let­zungen des Opfers be­gut­achten. Niemand fragt, ob das Op­fer in die öffentliche Dar­stel­lung einwilligt.

Insgesamt war der zweite Verhandlungstag wieder sehr interessant und ganz an­ders als der erste. Auch die deutlichen Unterschiede zum deut­schen Straf­pro­zess waren abermals deutlich zu erkennen.


Mittwoch, den 23. Nov. 2016

Mietshaussanierung als Gentrifizierung: Klage zulässig  

.   Das Bundesgericht für Washington, DC erklärte am 21. No­vem­ber 2016 in Borum v. Brentwood Village LLC eine an­ti-Gen­tri­fi­zie­rungs­kla­ge le­sens­wert für zulässig. Immobilieneigentümer wollen einen Wohnblock sa­nie­ren und da­bei einen Teil der großen Wohnungen durch kleinere ersetzen.

Die Kläger traten als Mieter und ein gemeinnütziger Verein gegen die be­haup­te­te Gentrifizierung im Namen aller Betroffenen an. Das Gericht be­schloss, dass der Verein und die Mieter aktivlegitimiert sind und die Klage zu­läs­sig ist, wäh­rend gegen den beantragten Erlass einer Verbotsverfügung ge­gen die Ei­gen­tü­mer der Umstand spricht, dass der behauptete zukünftige Schaden nicht un­mit­tel­bar bevorsteht und andere Maßnahmen vor einem Schadenseintritt ver­folgt wer­den können.

Die 40-seitige Beschlussbegründung im Frühstadium des Prozesses basiert auf bundesrechtlichen Bestimmungen, dem Recht des District of Columbia und den weithin üblichen Merkmalen der einstweiligen Verfügung, tem­po­ra­ry Injunction.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.