Jedoch stimmte am 27. März 2017 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA der Abweisung im Untergericht zu. Die Kläger konnten die Tatbestandsmerkmale der behaupteten Anspruchsgrundlagen nicht lückenlos belegen.
Während ein Schaden im Sinne der Justiziabilitätsfrage unter Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs und des Eingriffs in die Privatsphäre hinreichend behauptet war, fehlt es unter anderem an der individualisierten Schädigung oder Bereicherung zulasten der Kläger. Dennoch ist die Revisionsbegründung nützlich zur Beurteilung der Überwindung von Tracking-Schutzvorkehrungen und einer unerwarteten Cookie-Infizierung von Rechnern.