In Flournoy v. CML-GA WB LLC geht die Klägerin wegen Diskriminierung bei Vertragsschluss nach 42 USC §1981 gegen die Immobilienverwaltung und die Makler vor und verliert. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Atlanta bestätigt am 27. März 2017 das Urteil des Untergerichts. Die Klägerin habe den Gegenbeweis der Beklagten nicht entkräften können.
Die Klägerin konnte die ersten beiden Voraussetzungen des 42 USC §1981 beweisen. Sie gehört als Afro-Amerikanerin einer ethnischen Minderheit an und sie wurde im Hinblick auf die im Gesetzestext aufgezählte Handlung diskriminiert, weil ihr der Abschluss eines Vertrages versagt wurde. In Bezug auf die letzte Voraussetzung, nämlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft vorsätzlich diskriminiert wurde, stellte sie nur eine widerlegbare Vermutung auf.
Die Beklagten konnten diese Vermutung widerlegen, indem sie darlegten, dass für die Anmietung der Räumlichkeiten die Kreditwürdigkeit der Klägerin nicht ausreiche, ihr Geschäft unangenehme Emissionen produziere und es wegen der vielen Friseursalons in der Umgebung nicht konkurrenzfähig sei. All diese Gründe seien nicht mit der ethnischen Herkunft der Klägerin verbunden und genügen für die Ablehnung als Mieterin.
Der Beschluss des Berufungsgerichts zeigt anschaulich, dass eine Klage wegen Diskriminierung durch das Vorliegen diverser legitimer Ablehnungsgründe selten Erfolg verspricht. Es scheint oft möglich, einen alternativen Ablehnungsgrund zu finden, um die Vermutung zu widerlegen. Der Paragraf wirkt wie ein stumpfes Schwert im Kampf gegen Rassen- und andere Diskriminierung.