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Montag, den 03. April 2017

Profisportler durch Dopingsendung verleumdet?  

.   Zwei professionelle Sportler verklagten einen Medien­kon­zern samt Pro­duk­tions­firma und un­ab­hän­gi­gem Berater wegen Verleumdung und der un­er­laub­ten Hand­lung des In-ein-falsches-Licht-Rückens. Die Ent­schei­dung im Fall Zim­mer­mann v. Al Jazeera America LLC vom 31. März 2017 er­klärt im Rah­men der Schlüs­sig­keits­prü­fung auf 48 lehr­rei­chen Sei­ten die Anspruchsmerkmale und Tatsachen nach einem Dokumentarfilm und Be­richt.

Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätigt, dass die Klä­ger Per­so­nen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses, public Figures, sind, bei de­nen als wei­te­res Tat­be­stands­merk­mal eine be­wie­se­ne Bös­wil­lig­keit, actual Malice, vor­lie­gen muss. Eine ver­mu­te­te oder konkludente Böswilligkeit reicht nicht.

In seiner Abwägung folgert das Gericht, dass eine Kla­ge ge­gen den ex­ter­nen Be­ra­ter un­schlüs­sig ist, weil er an der Veröf­fent­li­chung un­be­tei­ligt war. Sei­ne Rol­le be­schränk­te sich auf die Samm­lung in­kri­mi­nie­ren­der In­for­ma­tio­nen über Sport-Doping. Die Kla­ge ist ge­gen das Medien­konglomerat und die Pro­du­zen­tin teil­wei­se schlüs­sig. Soweit das Ge­richt die Kla­ge nicht ab­weist, müs­sen in einem späteren Pro­zess­abschnitt, Trial, die Ge­schwo­re­nen die Anspruchsmerkmale und Bewei­se sub­sumieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.