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Donnerstag, den 08. Sept. 2005

Staatsimmunität und geistiges Eigentum  

VH - Washington.   Im dem Fall BP Chemicals Ltd. v. Jiangsu SOPO Ltd., Az. 04-1814, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 25. August 2005 eine Frage der Staatenimmunität in Bezug auf die Verletzung geistigen Eigentums zu entscheiden.

Die Klägerin warf der Beklagten, einer Gesellschaft, deren Eigner der Staat China ist, die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen vor und klagte auf Schadensersatz.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Staat sich nachweislich wirtschaftlich in den Vereinigten Staaten betätigt und dabei Geschäftsgeheimnisse von US-Unternehmen verletzt, er sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihm gegenüber nicht auf seine ihm grundsätzlich unter dem Foreign Sovereign Immunities Act gewährte Immunität berufen kann.

Ausreichend für die FISA-Ausnahme, welche bei nichthoheitlichem Handeln, acta iure gestionis, greift, ist ein wesentlicher Kontakt zu den Vereinigten Staaten. Dieser Kontakt kann zugleich auch die Minimum Contacts für die persönliche Gerichtszuständigkeit, personal Jurisdiction, im Sinne der Rechtsstaatlichkeitsklausel der Bundesverfassung darstellen, wie das Embassy Law Web Log aus der Entscheidung herausliest.

Zudem bestätigte das Gericht, dass der Bezug zu Amerika vom Kläger lediglich für ein Tatbestandsmerkmal der Klägerbehauptungen über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu beweisen sei.


Donnerstag, den 08. Sept. 2005

Erneut Zuwachs für BCR  

FE - Washington.   Laina Wilk ergänzt das Team International Litigation der Boutique Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC unter der Leitung des Staatensouveränitätsspezialisten Thomas Corcoran. Sie wird bei der Vertretung der deutschen Fortune 100 mitwirken und den Bereich Transactions/IT unter Leitung des deutsch-amerikanischen Partners Clemens Kochinke ergänzen.

Wilk erwarb das forensische Handwerkzeug als Litigator in grenzüberschreitenden Multidistrikt-Verfahren. Als Quereinsteigerin bringt sie wertvolle Erfahrungen für die Abwehr internationaler Sammelklagen und die Abwicklung von Vergleichsfonds in die Kanzlei ein.

Seit 1945 ist das Litigation Team auf die Abwehr von Verfahren gegen Staaten und die Unterstützung von Unternehmen durch Staaten, die den Firmen als Amicus Curiae zur Seite stehen, sowie die Vertretung vor den Courts of Appeals und dem Supreme Court fokussiert. Der Trend zur Sammelklage gegen ausländische Staaten und Unternehmen nimmt trotz der jüngsten Bundesgesetzgebung eher zu als ab, meint Kochinke, der als Gutachter für deutsche Kanzleien an der Abwehr derartiger Verfahren schon vor der Zustellung der Klagen in Deutschland mitwirkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.