Angriff auf Gütesiegel
CK • Washington. Wie im Patent- und Markenrecht darf auch ein Gütesiegel als schutzunfähig angegriffen werden, selbst wenn der einem Rechtsstreit zwischen den Lizenznehmer und dem Eigentümer zugrundeliegende Vertrag über die Nutzung eines Gütesiegels solch einen Angriff durch eine No Challenge-Klausel verbietet.
Des Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied im Fall The State of Idaho Potato Commission v. G&T Terminal Packaging, Inc., Az. 04-35229, -35238, am 7. Oktober 2005, dass auch bei einem Gütesiegel die Interessen der Öffentlichkeit gegen die Vertragsfreiheit -und sicherheit abzuwägen sind, wie es auch für Patent- und Markenverträge anerkannt ist.