• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 07. Nov. 2009

Starker Schiedsspruch: Vacatur?  

JB - Washington.   Einen Schiedsspruch, der auf der Grundlage des Federal Arbitration Act (FAA) erging, vor staatlichen Gerichten zu Fall zu bringen, ist äußerst schwierig und überdies auch mit einem nicht zu unterschätzenden Prozesskostenrisiko verbunden.

Dies veranschaulicht das lesenswerte Urteil des Berufungsgerichtes für den zehnten US-Bundesbezirk vom 4. November 2009 in der Sache DMA International, Inc. v. Qwest Communications International, Inc. et al., Az. 08-1392, in dem die Berufung des in einem Schiedsverfahren unterlegenen Klägers mit Bausch und Bogen abgewiesen und ihm überdies noch die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt wurden, was im US-Recht nach der American Rule die absolute Ausnahme darstellt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist rasch dargestellt: Die Klägerin, DMA, führte für die Beklagte, Qwest, in einem Vertrag näher geregelte Datenbankrecherchen durch. Als der Vertrag auslief, verlangte DMA von Qwest noch ausstehendes Honorar. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, bereits vollständig bezahlt zu haben, worauf DMA sie des Vertragsbruchs, Breach of Contract, bezichtigte und das vertraglich zur Streitentscheidung festgelegte Schiedsgericht anrief. Dieses entschied nach umfangreicher Beweisaufnahme für Qwest. DMA wiederum wollte den Schiedsspruch nicht anerkennen und klagte vor dem District Court auf seine Aufhebung, Vacatur, und verlor abermals.

DMA hatte unter anderem geltend gemacht, der Schiedsrichter sei parteiisch gewesen, habe das Gemeinwohl missachtet und seine Befugnisse überdehnt sowie in evidenter Weise das Gesetz missachtet.

Der United States Circuit of Appeals for the Tenth Circuit lies dies alles jedoch nicht gelten und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Schiedssprüche im Grundsatz abschließende Entscheidungen sind, die nur unter außergewöhnlichen Umständen von staatliche Gerichten aufgehoben werden können. Als solche kommen nur die im FAA unter 9 USC §10 genannten und eine Handvoll von der Rechtsprechung entwickelter Gründe in Betracht. Eine bloßer Rechtsfehler genügt nicht.

Eine evidente Gesetzesverletzung durch den Schiedsrichter setzt demnach seine willkürliche Missachtung des Gesetzes voraus. Das Berufungsgericht betonte, dass es nur einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum besitzt und daher zum Beispiel keine eigene Beweiswürdigung anstellen und diejenige des Schiedsgerichts durch die eigene ersetzen kann.

Die äußerst unklar formulierte Preisklausel im prozessbefangenen Vertrag, der nicht zu entnehmen war, ob nach Zeit oder Aufwand abgerechnet werden sollte, versuchte der Schiedsrichter zunächst durch die Auslegung der anderen Vertragsklauseln und - als dies nicht gelang - durch ergänzende Vertragsauslegung anhand von Zeugenaussagen zu lösen. Das Berufungsgericht konnte darin keine willkürliche Gesetzesverletzung erkennen.

Zwei nicht nur für das US-Recht wichtige Lehren lassen sich diesem Urteil entnehmen: Erstens: Unklare Formulierungen in Verträgen gefährden die erwartete Vertragsabwicklung, da anders als im deutschen Recht ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen zur Auslegung einer Klausel in den USA in der Regel nicht möglich ist. Zweitens: Schiedssprüche sind - zumindest in den USA - vor staatlichen Gerichten kaum mehr zu kassieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.