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Mittwoch, den 11. Nov. 2009

WIPO und das First Amendment  

.   Die Meinungsfreiheit als überragendes Verfassungsgut der USA trumpfte am 9. November 2009 im Domain-Streit zwischen einem oft kritischen Fernsehsprecher namens Glenn Beck und dem Inhaber des Domainnamens glennbeckrapedandmurderedayounggirlin1990.com. Die World Intellectual Property Organization stützte sich durch ihren Schiedsrichter auf das First Amendment der amerikanischen Bundesverfassung, als es den gegen den Domainnamen gerichteten Antrag abwies.

Zwar seien denunzierende Webseiten nicht in jedem Fall als Parodie oder Satire geschützt, sondern können auch eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke bedeuten, die die Domain zu Fall bringen kann. Andererseits ist nicht jeder markenintegrierende Domainnamen so verbrauchertäuschend, dass ihn ein meinungsfreiheitsdominierter Inhalt nicht retten könnte. Hier lag eine Verwendung des als Marke benutzten Personennamens vor, die jedoch durch die Paradie als Umsetzung des Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.

Der Schiedsrichter ließ absichtlich die diffamierende Aussage des Domainnamens unbeachtet; diese überlässt er im WIPO Arbitration and Mediation Center-Entscheid vom 9. November 2009, Az. D2009-1182, den Gerichten zur Beurteilung.


Mittwoch, den 11. Nov. 2009

Todes- und Medienstrafen  

Heute abend wird der Serienmörder umgebracht, der Washington in Atem hielt. Drei Wochen lang fürchtete sich jeder vor einem weißen Lieferwagen, bis die Mörder in einem blauen Chevrolet gefasst wurden. Immer wieder wurde jemand erschossen. Außer dem Tod verband die Opfer nichts.

Eine andere Strafe erfährt der Bürgermeister von Washington. Adrian Fenty radelt gern und gibt an, hunderte Meilen an Radwegen in die Stadt gesetzt zu haben. In Wirklichkeit baut er keinen neuen Radweg, sondern zahlt für Pinseleien auf den Straßen der Hauptstadt.

Die Aufregung betrifft gegenwärtig jedoch seine Radrennvorbereitungen. Dazu setzt er Polizeieinheiten ein, die die Straßen zur Mittags­zeit für ihn und seine Freunde vom Verkehr befreien und 25 mal seine Ausrüstung mit Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheitskräfte durch das Land befürdern.

Dass er mit seiner Mannschaft bei Rot über die Kreuzung radelt, ist noch das geringere Übel. Die rote Ampel wird in Washington so oft ignoriert, dass es gefährlich ist, bei spätem Gelb zu bremsen. Fenty erklärte, die Verkehrsregeln nicht zu kennen. Diese Ausrede kommt allerdings auch in den USA nicht gut an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.