WIPO und das First Amendment
CK • Washington. Die Meinungsfreiheit als überragendes Verfassungsgut der USA trumpfte am 9. November 2009 im Domain-Streit zwischen einem oft kritischen Fernsehsprecher namens Glenn Beck und dem Inhaber des Domainnamens glennbeckrapedandmurderedayounggirlin1990.com. Die World Intellectual Property Organization stützte sich durch ihren Schiedsrichter auf das First Amendment der amerikanischen Bundesverfassung, als es den gegen den Domainnamen gerichteten Antrag abwies.
Zwar seien denunzierende Webseiten nicht in jedem Fall als Parodie oder Satire geschützt, sondern können auch eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke bedeuten, die die Domain zu Fall bringen kann. Andererseits ist nicht jeder markenintegrierende Domainnamen so verbrauchertäuschend, dass ihn ein meinungsfreiheitsdominierter Inhalt nicht retten könnte. Hier lag eine Verwendung des als Marke benutzten Personennamens vor, die jedoch durch die Paradie als Umsetzung des Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Der Schiedsrichter ließ absichtlich die diffamierende Aussage des Domainnamens unbeachtet; diese überlässt er im WIPO Arbitration and Mediation Center-Entscheid vom 9. November 2009, Az. D2009-1182, den Gerichten zur Beurteilung.
Zwar seien denunzierende Webseiten nicht in jedem Fall als Parodie oder Satire geschützt, sondern können auch eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke bedeuten, die die Domain zu Fall bringen kann. Andererseits ist nicht jeder markenintegrierende Domainnamen so verbrauchertäuschend, dass ihn ein meinungsfreiheitsdominierter Inhalt nicht retten könnte. Hier lag eine Verwendung des als Marke benutzten Personennamens vor, die jedoch durch die Paradie als Umsetzung des Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Der Schiedsrichter ließ absichtlich die diffamierende Aussage des Domainnamens unbeachtet; diese überlässt er im WIPO Arbitration and Mediation Center-Entscheid vom 9. November 2009, Az. D2009-1182, den Gerichten zur Beurteilung.