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Freitag, den 19. Febr. 2010

Guter Rat ist teuer, aber wie teuer?  

JB - Washington/Heidelberg.   Nach der im US-Zivilprozess geltenden American Rule scheidet eine Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Partei grundsätzlich aus. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen, z.B. bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Gegenseite, möglich. Dann kann das Gericht der unterlegenen Seite auf Antrag der siegreichen Partei deren Gerichts- und Anwaltskosten auferlegen, wobei das Gericht die presumptively reasonable Fee auf verschiedenen Wegen berechnen kann.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den zweiten US-Bundesbezirks in der Sache Nichole McDaniel et al. v. County of Schenectady et al., Az. 07-5580-cv, vom 16. Februar 2010, weist die Berufung der Klägerin und deren Anwälte gegen den vom District Court festgesetzten Betrag für die von der Beklagten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zurück.

Die Klägerin war für sich und stellvertretend für andere Betroffene im Wege einer Sammelklage gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte im Bezirksgefängnis durch entwürdigende Behandlungsmethoden, strip-searching, vorgegangen. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten, für alle Betroffenen einen Entschädigungsfonds in Höhe von 2,5 Millionen Dollar einzurichten.

An Anwaltskosten und Auslagen sprach das erstinstanzliche Bundesgericht der Klägerin 461.000 Dollar zu, wobei es zur Berechnung die sog. Lodestar-Methode anwandte. Dabei werden die von den Anwälten für die Bearbeitung benötigten Stunden mit einem vom Gericht festgesetzten Stundensatz multipliziert und abhängig von Umfang und Schwierigkeit des Falles um einen weiteren Faktor erhöht oder ermäßigt. Für eine Erhöhung sah das Ausgangsericht jedoch keinen Anlass, da die Rechtslage eindeutig und ein Obsiegen wahrscheinlich war. Außerdem konnten die Anwälte der Klägerin die Vorarbeiten in mehreren von ihnen geführten, gleichgelagerten Rechtsstreiten nutzen. Die Klägervertreter hingegen wollten ihre Kosten lieber auf der Basis der für sie einträglicheren Percentage of Fund-Methode abrechnen, nach der sich das Honorar nach einem vom Gericht bestimmten Prozentteil an der erstrittenen Gesamtsumme berechnet. Den Anwälten schwebten dabei 26% vor.

Das Berufungsgericht setzte sich in seiner Entscheidung ausgiebig mit den Vor- und Nachteilen der beiden Berechnungsmethoden auseinander und überprüfte die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf Ermessensfehler, Abuse of Discretion. Diese können eine fehlerhafte Gesetzesanwendung, die Annahme offensichtlich falscher Tatsachen oder ein unzulässiges Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung sein. Der Second Circuit konnte jedoch keine Ermessensfehler feststellen. Weder sei die Percentage of Fund-Methode, wie von der Klägerin behauptet, die vom Gericht primär heranzuziehende Berechnungsmethode noch sei die unterlassene Erhöhung des auf Stundenbasis berechneten Honorars ermessensfehlerhaft, da die Arbeitserleichterung der Anwälte durch die in ähnlichen Prozessen bereits geleisteten Vorarbeiten bei der Vergütungsberechnung einbezogen werden dürfe.


Freitag, den 19. Febr. 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.