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Sonntag, den 28. Febr. 2010

Festnahme und Wiener Übereinkunft  

.   Die Festnahme eines Ausländers muss dem zuständigen Konsul mitgeteilt werden, schreibt die Wiener Übereinkunft über konsularische Beziehungen von 1963 vor. In den USA führt diese Forderung zu skurrilen Ergebnissen.

Die Einzelstaaten bestehen auf ihrer Souveränität und wollen sich nicht vom Bund vorschreiben lassen, welche Staatsverträge sie beachten müssen. Texas warf Präsident Bush im Jahre 2006 eine verfassungsunvereinbare Einmischung in die Angelegenheiten von Texas vor, als er die einzelstaatliche Umsetzung der Vorgaben eines Urteils des Internationalen Gerichtshofs anregte.

Ein neuer Fall beim Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC rügt die unterlassene konsularische Benachrichtigung bei der Festnahme der später zum Tode verurteilten Britin Linda Carty. Diese Woche schloss sich die britische Regierung der Rüge an, so wie auch der deutsche Staat bei Todesstrafenfällen gegenüber amerikanischen Gerichten Stellung zum Schutze seiner Bürger bezogen hat.

Ob der Fall überhaupt vom Supreme Court geprüft wird, ist unklar. Aus der Sicht des Bundes sowie ausländischer Staaten wäre eine nachdrückliche Stellungnahme des Gerichts über die Verbindlichkeit internationaler Konventionen gegenüber den Einzelstaaten wünschenswert. In vielen Staaten der USA kann sich der Besucher weiterhin nicht darauf verlassen, dass der deutsche Konsul von seiner Festnahme unterrichtet wird. In anderen Staaten bestehen hingegen aktive Beziehungen zur deutschen Botschaft und zu deutschen Konsulaten, die den Konventionsschutz stärken.


Sonntag, den 28. Febr. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Maverick Recording v. Harper, Zivilhaftung für lizenzloses Tondateieninternetangebot, 5th Cir., 26. Feb. 2010, http://bit.ly/aycf1e

Live 365, Inc. v. Copyright Royalty Board, Urheberrechtsabgabenkommission verfassungsvereinbar, DCDC, 23. Feb. 2010, http://bit.ly/9mHZIR

USA v. Kosack, Telefon genutzt: 96 Monate Haft - einfacher für Staat als Beweis der Haupttat, 6th Cir., 25. Feb. 2010, http://bit.ly/bOVH9b

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CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.