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Mittwoch, den 04. April 2012

Vertragsauslegung: Externe Fakten  

.   In New York City erörtete das Gericht wegen einer Kommission von $1,6 Mio. wichtige Grundsätze der Vertragsauslegung. Ist eine Klausel uneindeutig, darf das Gericht externe Fakten nicht berücksichtigen.

Wenn eine Klausel jedoch mehrdeutig verstanden werden kann, darf es solche Tatsachen zur Auslegung beiziehen. Als Prüfer der Tatsachen und in der anschließenden Subsumtion wirken dabei die Geschworenen.

Im Fall Bison Capital Corporation v. ATP Oil & Gas Corporation hatten die Parteien jedoch auf eine Jury verzichtet, und der Richter traf die Entscheidung. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bestätigte die Auslegung mit sorgfältiger Begründung am 3. April 2012.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.