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Freitag, den 21. Juni 2013

Arme ohne Rechtsschutz: Schiedsklausel  

Schiedsklauseln sind auch bei enormen Kosten strikt einzuhalten
.   Sammelklägeranwälte behaupten gern, nur mit ihrer Hilfe könnten Arme und Durchschittsbürger ihre Rechte gegen Unternehmen durchsetzen. Über die Sammelklage sollen Kosten verteilt und reduziert werden. In Wirklichkeit werden diese Anwälte oft auf Kosten der beklagten Unternehmen und eigenen Mandanten reich, weil sie den Löwenanteil jedes Erfolgs für sich fordern und Gerichte ihren Honoraranträgen zu oft stattgeben. Die Mandanten erhalten mit Glück und viel Umstand einen Einkaufsgutschein.

Als ein Finanzdienstleister im Vertrag mit einem Restaurant eine Schiedsklausel vereinbarte, die Streitigkeiten allein dem Schiedsgericht zuwies und Sammelklagen verbot, folgte dennoch beim nachfolgenden Disput eine Sammelklage. Die Kläger argumentierten, die für eine wettbewerbsrechtliche Klage erforderlichen Gutachten würden die Finanzkraft jedes einzelnen Klägers übersteigen. Nur gemeinsam sei eine Klage finanzierbar. Sie beantragten daher, dass das angerufene Bundesgericht in New York City die Schiedsklausel außer Kraft setze und den Prozess vor dem ordentlichen Gericht zulasse.

Im zweiten Anlauf zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in der amerikanischen Hauptstadt Washington gewann am 20. Juni 2013 schließlich der Finanzier den Fall American Express Co. v. Italian Colors Restaurant. Die Finanzen der Klägerin und die Kosten des Prozesses spielen bei der Beurteilung einer Schiedsklausel nach dem Federal Arbitration Act keine Rolle, entschied der Supreme Court of the United States. Schiedsklauseln sind ohne abweichendes Gebot des Gesetzgebers strikt anzuwenden, erklärte er in seiner 28-seitigen Begründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.