• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 15. Jan. 2014

Erneuter Netzneutralitätsverlust  

Zweiter Sieg der Leitungsherrschaft
.   Das Netzamt in Washington legte das Netzgesetz richtig, aber dumm aus, als es die Netzneutralität als Internet Openness auf dem Verordnungsweg vorschreiben und den Leitungsanbietern die Diskriminierung nach Inhalten und Inhaltsanbietern verbieten wollte, entschied am 14. Januar 2014 das als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnete Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt Washington.

Die 81-seitige Beschlussbegründung im Fall Verizon v. FDD muss erst gründlich ausgewertet werden, um das Ende der Netzneutralität zu bestätigen. Jedenfalls ist klar, dass die FCC eine Wahl hatte, Broadband-Anbieter wie Telefongesellschaften zur ungehinderten Vermittlung des Datenverkehrs zu zwingen. Dazu hätte sie diese wie Telefongesellschaften einstufen müssen, was sie unter Präsident Bush bewusst nicht tat und unter Präsident Obama nicht nachholte.

Wie zuvor im Fall Comcast Corp. v. FCC, 600 F.3d 642 (DC Cir. 2010), siehe Netzneutralität ohne gesetzliche Grundlage, gelangt das Gericht daher zum Ergebnis, dass die Broadband-Anbieter je nach Marktlage den Datenverkehr drosseln oder beschleunigen dürfen. Wenn Google ihnen mehr zahlt als Bing, kommt der Kunde schneller oder auch billiger an Google-Suchergebnisse als an die von Bing. Ihre Auffassung erklärte die FCC am 21. Dezember 2010, siehe Netzneutralität in den USA erklärt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.